Satzung
Satzung des Altersgenossenverein 1959 Schwäbisch Gmünd
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„ Altersgenossenverein 1959 Schwäbisch Gmünd“
und hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd.
§ 2 Zweck des Vereins
Der
Altersgenossenverein
(AGV)
1959
bezweckt
den
gesellschaftlichen
Zusammenschluss
der
Angehörigen
des
Geburtsjahrgangs
1959
mittels
gemeinsam
durchzuführender
Veranstaltungen
und
den
Kontakt
zu
den
AGV´s
anderer
Jahrgänge
zu
pflegen.
Wesentlicher
Zweck
ist
die
Durchführung
der
alle
zehn
Jahre
stattfindenden
Jahrgangsfeste,
beginnend
im
Jahre
1999
mit
dem
40er-Fest,
um
somit
die
Tradition
der
Jahrgangsfeste
in
unserer
Stadt Schwäbisch Gmünd fortzusetzen.
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme in den Verein
Mitglied
kann
werden,
wer
im
Jahr
1959
geboren
ist. Ausnahmen werden vom Vorstand entschieden.
Vor
Aufnahme
in
den
Verein
ist
eine
schriftliche
Beitrittserklärung
(Formular)
dem
Vorstand
abzugeben,
die
handschriftlich
unterzeichnet
sein
muss.
Die
Aufnahmegebühr
beträgt
bei
Eintritt
3,-
€.
Außerdem
ist
der
Anteil
am
Vereinsvermögen
nachzuzahlen.
Er
errechnet
sich
aus
der
Summe
aller
Gelder
des
Vereins
zum
31.
Dezember
des
Jahres
vor
dem
Eintritt,
geteilt
durch
die
Zahl
der
Mitglieder
zu
diesem
Datum,
mindestens
aber
die
Summe
der
aufgelaufenen Beiträge.
Die
Wiederaufnahme
eines
zu
einem
früheren
Zeitpunkt ausgetretenen Mitglieds ist möglich.
Diese
muss
der
Ausschuss
in
einer
Ausschusssitzung
mehrheitlich
beschließen.
Das
wieder
aufzunehmende
Mitglied
muss
eine
neue
Beitrittserklärung
unterschreiben.
Die
bereits
vor
einem
anstehenden
Jahrgangsfest entrichteten vollen Jahresbeiträge werden mit 59,-- €
pro
Jahr
der
jeweils
auf
der
Beitrittserklärung
ausgewiesenen Aufnahmegebühr, sowie dem
lt.
Satzung
§3
Abs.
2
festgelegten
Anteil
am
Vereinsvermögen
und
dem p.a. zu entrichtendem Jahresbeitrag angerechnet.
Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet:
- durch Austritt des Mitglieds
- durch Ausschluss des Mitglieds
- durch Ableben des Mitglieds
- durch Auflösung des Vereins
Der
Austritt
ist
ein
halbes
Jahr
vor
Ablauf
des
Geschäftsjahres
(Kalenderjahr)
dem
Vorstand
gegenüber
schriftlich
zu
erklären.
Bei
Nichteinhaltung
dieses
Termins
wird
der
Austritt
erst
mit
Ablauf
des
nächstfolgenden
Geschäftsjahres
wirksam.
Der
Ausschluss
eines
Mitgliedes
kann
vom
Ausschuss
mit
Zweidrittel-Mehrheit
ausgesprochen werden, wenn
-
ein
Mitglied
mit
der
Zahlung
des
Beitrages
länger
als
12
Monate im Rückstand ist,
-
das
Verhalten
eines
Mitglieds
die
Interessen
oder
den
Bestand des Vereins schädigt oder gefährdet.
Der
Ausschluss
ist
dem
Mitglied
vom
Vorstand
durch
eingeschriebenen
Brief
mitzuteilen.
Mit
dem
Ausscheiden
verliert
das
Mitglied
jegliche
Ansprüche
gegenüber
dem
Verein.
Der
Verein
hat das Recht, säumige, ausstehende Beiträge einzufordern.
§ 4 Beiträge
Der Jahresbeitrag beträgt pro Mitglied 59,- €.
Davon
werden
42,-
€
als
Rücklage
für
das
bevorstehende
Jahrgangsfest
angespart.
Dieser
Betrag
wird
dem
Mitglied
bei
der
Kostenberechnung
für
das
Jahrgangsfest
angerechnet.
Die
verbleibenden
17,-
€
dienen
zur
Begleichung
der
laufenden
Kosten,
Aufwendungen und Auslagen im Rahmen des Vereinslebens.
Der
Beitrag
für
das
laufende
Geschäftsjahr
ist
bis
spätestens
30.
April
zu
entrichten.
Bei
Vorliegen
einer
Einzugsermächtigung
wird
der Beitrag zum
30. April abgebucht.
§ 5 Rechte und Pflichten
Die
Mitglieder
haben
das
Recht,
an
der
Mitgliederhauptversammlung
(MHV)
teilzunehmen.
Sie
können
zur
MHV
Anträge
jeglicher
Art
stellen
und
abstimmen.
Ferner
können
sie
an
Veranstaltungen
des
Vereins
zu
den
vom
Ausschuss
beschlossenen
Bedingungen
teilnehmen.
Sie
dürfen
in
der
Eigenschaft
als
Mitglied
keine
Gewinnanteile
oder
sonstige
Zuwendungen
erhalten,
mit
Ausnahme
der
tatsächlichen
Auslagen
im
Rahmen der Vereinsführung.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
-Die Beiträge innerhalb des Fälligkeitszeitraumes zu entrichten.
-Die satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen.
-Sich für die Förderung der Interessen des Vereins einzusetzen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
-die Mitglieder - Hauptversammlung (MHV)
-der Vorstand
-der Ausschuss
Die
Organe
beschließen
–
soweit
in
der
Satzung
nichts
anderes
bestimmt
ist
–
mit
einfacher
Mehrheit
der
Anwesenden.
§ 7 Mitglieder – Hauptversammlung (MHV)
Die
MHV
findet
einmal
jährlich
statt.
Die
Mitglieder
müssen
mindestens
vier
Wochen
vorher
schriftlich
mit
Angaben
über
die
Tagesordnung eingeladen werden.
Anträge
an
die
MHV
müssen
mindestens
zwei
Wochen
vor
ihrer
Durchführung
schriftlich
an
den
Vorstand
gerichtet
werden.
In
dringenden
Fällen
kann
der
Vorstand
eine
außerordentliche
MHV
einberufen.
Er
muss
dies
innerhalb
von
vier
Wochen
tun,
wenn
mindestens
10
Prozent
der
eingetragenen
Mitglieder
unter
Angaben
von
Gründen
dies
schriftlich
per
Einschreiben
beim
Vorstand
beantragen.
Die
MHV
leitet
der
Vorsitzende,
bei
Verhinderung
sein
Stellvertreter.
Sie
ist
ohne
Rücksicht
auf
die
Zahl
der
anwesenden
Mitglieder
beschlussfähig.
Der
MHV
obliegen
folgende Aufgaben:
-
Entgegennahme
und
Genehmigung
der
Geschäfts-,
Rechenschafts-
und Revisionsberichte
von Vorstand, Kassier und Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstands.
- Änderung der Satzung, falls erforderlich.
- Bestimmung des Wahlausschusses durch einfache Mehrheit.
-
Wahl
von
Vorstand
und
Ausschuss
sowie
Kassenprüfer
durch
einfache Mehrheit.
-
Entscheidung
über
wichtige
Angelegenheiten,
die
der
Vorstand
bzw. Ausschuss an die MHV
verwiesen hat.
- Festlegung der Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages auf Antrag.
-
Auflösung
des
Vereins
und
grundsätzlicher
Beschluss
über
die
Verwendung des
Vereinsvermögens.
§ 8 Vorstand
Als
Vorstand
im
Sinne
von
§
25
BGB
gilt
der
Vorsitzende,
dessen
Stellvertreter,
der
Kassier,
der
Schriftführer
und
ein
Koordinator.
Der
Vorsitzende
leitet
sämtliche
Sitzungen
und
Versammlungen.
Ihn
vertritt der stellvertretende Vorsitzende.
Die
Wahl
des
Vorstands
wird
von
einem
durch
die
MHV
zu
bestimmenden
Wahlleiter
durchgeführt.
Vor
der
Wahl
wird
darüber
abgestimmt,
ob
die
Wahl
geheim
oder
offen
durchgeführt
werden
soll.
Ist
nur
ein
Mitglied
für
geheime
Wahlen,
so
muss
die
Wahl
entsprechend
durchgeführt
werden.
Gewählt
ist,
wer
die
höchste
Stimmenzahl erhält.
Der
Vorstand
wird
auf
24
Monate
gewählt.
Danach
finden
alle
zwei
Jahre
Neuwahlen
statt,
wobei
im
Gründungsjahr
der
stellvertretende
Vorsitzende,
der
Schriftführer
und
der
Koordinator
lediglich
auf
ein
Jahr
gewählt
wird.
Wiederwahl
ist
ohne
Einschränkung
zulässig.
Steht
bei
einer
MHV
ein
Vorstandsposten
zur
Wahl,
kann
sich
auch
ein
Amtsinhaber
einer
anderen
Position
auf
diesen
Posten
zur
Wahl
stellen.
Sollte
er
die
Wahl
gewinnen,
so
wird
seine
bisherige
Position
unmittelbar
anschließend
ebenfalls
zur
Wahl
gestellt,
allerdings
in
diesem Falle nur für die Amtszeit von einem Jahr.
Zur
Sicherung
der
Organisation
der
Jahrgangsfeste
werden
die
drei
bzw.
zwei
Jahre
vor
den
Festen
gewählten
Mitglieder
des
Vorstandes
jeweils
auf
vier
Jahre
gewählt.
Die
Mitglieder
des
Ausschusses
werden
zwei
Jahre
vor
dem
Fest
auf
drei
Jahre
gewählt.
Anschließend tritt der In Absatz 3 genannte Turnus wieder in Kraft.
Der
Vorstand
hat
die
Geschäfte
zu
führen
und
das
Vermögen
zu
verwalten.
Der
Vorsitzende
beruft
die
Organsitzungen
ein.
Er
hat
eine
Vorstandssitzung
einzuberufen,
wenn
dies
mindestens
zwei
Mitglieder des Ausschusses beantragen.
Die
Vorstandschaft
kann
in
besonderen
Fällen
weitere
Mitglieder
zu
Organsitzungen
einladen.
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn
mindestens
50
Prozent
der
Vorstandsmitglieder
anwesend
sind.
Bei
eventueller
Stimmengleichheit
entscheidet
der
Vorsitzende,
bei
dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
Scheidet
ein
Mitglied
vorzeitig
aus
dem
Vorstand
aus,
so
finden
bei
der nächsten MHV Neuwahlen statt.
Der
Verein
wird
gerichtlich
und
außergerichtlich
in
Sachen
des
§
26
BGB gemeinschaftlich
vertreten
durch
zwei
Vorstandsmitglieder,
darunter
der
Vorsitzende
oder stellvertretende
Vorsitzende.
Die
vertragliche
und
deliktische
Haftung
der
Vorstandsmitglieder
ist
gegenüber dem Verein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Ausschuss
Der
Ausschuss
wird
aus
dem
Vorstand
und
weiteren
vier
Beisitzern
gebildet.
Er
hat
den
Vorstand
in
allen
wichtigen
Angelegenheiten
zu
beraten und zu unterstützen, insbesondere
Bei der Durchführung von Vereinsveranstaltungen und Jahresfesten.
Außerdem
finden
die
Bestimmungen
und
Festlegungen
des
§
8
sinngemäß Anwendung.
Die
Durchführung
der
Wahl
der
Beisitzer
erfolgt
ebenfalls
durch
den in § 7 genannten
Wahlleiter. Die Beisitzer werden jährlich durch die MHV gewählt.
§ 10
Kassier
Die Kassengeschäfte werden durch den Kassier erledigt. Er ist
berechtigt, eingehende Gelder für den Verein anzunehmen und diese
zu quittieren. Er ist ferner berechtigt gegen Belegnachweis
Zahlungen für den Verein zu leisten, sofern diese zur
Geschäftsführung notwendig und vom Vorstand bzw. Ausschuss
genehmigt sind. Er hat darüber zu wachen, dass Forderungen und
Verbindlichkeiten des Vereins unverzüglich, fristgerecht eingeholt
bzw. beglichen werden. Zur Überwachung der Beitragszahlungen ist
eine Kartei anzulegen, die entweder vom Kassier oder von einem
anderen Mitglied des Vorstandes zu führen und zu pflegen ist.
Eine Abhebung bzw. Auszahlung von den Vereinskonten darf nur
durch den Kassier erfolgen. Bei Abwesenheit, Verhinderung und in
dringenden Fällen wird er durch den Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter vertreten. Die laufenden Geschäfte werden über ein
Girokonto geführt. Der Kassier haftet gegenüber dem Verein im
Rahmen seiner Geschäftsführung bei grober Fahrlässigkeit und bei
Vorsatz. Er haftet nicht bei ordnungsgemäßer Ausführung der
Organbeschlüsse. Er hat jährlich zum Ende des Geschäftsjahres
einen Kassenabschluss zu tätigen und einen Rechenschaftsbericht zu
fertigen, der auf der nächsten MHV zu verlesen ist. Der Kassier ist
von der MHV jährlich zu entlasten.
§ 11
Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer haben jährlich mindestens eine ordentliche
Kassenprüfung durchzuführen mit Bestätigung der Richtigkeit im
Kassenbuch. Hierüber ist ein Revisionsbericht abzugeben, der bei
der nächsten MHV zu verlesen ist. Die ordentliche Kassenprüfung
ist mindesten zwei Wochen vorher dem Kassier anzumelden. Die
beiden Kassenprüfer werden von der MHV auf 24 Monate
gewählt. Sie dürfen keinem weiteren Vereinsorgan als gewähltes
Mitglied angehören. Wiederwahl ist möglich.
§ 12
Schriftführer
Der Schriftführer hat über die Sitzungen der Organe immer
Niederschriften binnen 14 Tagen anzufertigen, die den wesentlichen
Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten müssen.
Ferner muss das Vereinsgeschehen und die Vereinsentwicklung vom
Schriftführer aufgezeichnet und niedergeschrieben werden. Die
Niederschrift ist jeweils vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Jeweils eine Mehrfertigung ist nach deren
Unterzeichnung den Mitgliedern des Vorstandes binnen einer Woche
auszuhändigen. Bei Abwesenheit hat der Schriftführer für Ersatz aus
dem jeweiligen Organ zu sorgen.
§ 13 Auflösung und Satzungsänderung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MHV. Der
Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ aller Mitglieder des
Vereins. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Sollte bei
dieser MHV nicht die ausreichende Anzahl von Mitgliedern
anwesend sein, genügt bei der nächsten MHV, die innerhalb von
vier Wochen nach der besagten MHV mit dem
TOP „ Auflösung“ stattfinden muss, eine
¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen (außer § 13 ) reicht eine ¾ Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind innerhalb vier
Wochen den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
§ 14 Inkrafttreten
Schwäbisch Gmünd, den
19.11.2009
Datenschut
zerklärung
AGV 1959
Schwäbisch Gmünd