Satzung
Satzung des Altersgenossenverein 1959 Schwäbisch Gmünd
§   1  Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„ Altersgenossenverein 1959 Schwäbisch Gmünd“
und hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd.
§   2  Zweck des Vereins
Der Altersgenossenverein (AGV) 1959 bezweckt den gesellschaftlichen Zusammenschluss der Angehörigen des Geburtsjahrgangs 1959 mittels gemeinsam durchzuführender Veranstaltungen und den Kontakt zu den AGV´s anderer Jahrgänge zu pflegen. Wesentlicher Zweck ist die Durchführung der alle zehn Jahre stattfindenden Jahrgangsfeste, beginnend im Jahre 1999 mit dem 40er-Fest, um somit die Tradition der Jahrgangsfeste in unserer Stadt Schwäbisch Gmünd fortzusetzen.
§   3  Mitgliedschaft und Aufnahme in den Verein
Mitglied kann werden, wer im Jahr 1959 geboren ist. Ausnahmen werden vom Vorstand entschieden.
Vor Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung (Formular) dem Vorstand abzugeben, die handschriftlich unterzeichnet sein muss. Die Aufnahmegebühr beträgt bei Eintritt 3,- €. Außerdem ist der Anteil am Vereinsvermögen nachzuzahlen. Er errechnet sich aus der Summe aller Gelder des Vereins zum 31. Dezember des Jahres vor dem Eintritt, geteilt durch die Zahl der Mitglieder zu diesem Datum, mindestens aber die Summe der aufgelaufenen Beiträge.
Die Wiederaufnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt ausgetretenen Mitglieds ist möglich.
Diese muss der Ausschuss in einer Ausschusssitzung mehrheitlich beschließen. Das wieder aufzunehmende Mitglied muss eine neue Beitrittserklärung unterschreiben. Die bereits vor einem anstehenden Jahrgangsfest entrichteten vollen Jahresbeiträge werden mit 59,-- €
pro Jahr der jeweils auf der Beitrittserklärung ausgewiesenen Aufnahmegebühr, sowie dem
lt. Satzung §3 Abs. 2 festgelegten Anteil am Vereinsvermögen und dem p.a. zu entrichtendem Jahresbeitrag angerechnet.
Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet:
             - durch Austritt des Mitglieds
             - durch Ausschluss des Mitglieds
             - durch Ableben des Mitglieds
             - durch Auflösung des Vereins
Der Austritt ist ein halbes Jahr vor Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Bei Nichteinhaltung dieses Termins wird der Austritt erst mit Ablauf des nächstfolgenden Geschäftsjahres wirksam. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Ausschuss mit Zweidrittel-Mehrheit ausgesprochen werden, wenn
              - ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages länger als 12 Monate im Rückstand ist,
              - das Verhalten eines Mitglieds die Interessen oder den Bestand des Vereins schädigt oder gefährdet.
Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied jegliche Ansprüche gegenüber dem Verein. Der Verein hat das Recht, säumige, ausstehende Beiträge einzufordern.
§   4  Beiträge 
Der Jahresbeitrag beträgt pro Mitglied 59,- €.
Davon werden 42,- als Rücklage für das bevorstehende Jahrgangsfest angespart. Dieser Betrag wird dem Mitglied bei der Kostenberechnung für das Jahrgangsfest angerechnet. Die verbleibenden 17,- dienen zur Begleichung der laufenden Kosten, Aufwendungen und Auslagen im Rahmen des Vereinslebens.
Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist bis spätestens 30. April zu entrichten. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung wird der Beitrag zum  
30. April abgebucht.
§   5  Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederhauptversammlung (MHV) teilzunehmen. Sie können zur MHV Anträge jeglicher Art stellen und abstimmen. Ferner können sie an Veranstaltungen des Vereins zu den vom Ausschuss beschlossenen Bedingungen teilnehmen. Sie dürfen in der Eigenschaft als Mitglied keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten, mit Ausnahme der tatsächlichen Auslagen im Rahmen der Vereinsführung.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
-Die Beiträge innerhalb des Fälligkeitszeitraumes zu entrichten.
-Die satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen.
-Sich für die Förderung der Interessen des Vereins einzusetzen.
§   6  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
-die Mitglieder - Hauptversammlung (MHV)
-der Vorstand
-der Ausschuss
Die Organe beschließen soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
§   7  Mitglieder – Hauptversammlung (MHV)
Die MHV findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder müssen mindestens vier Wochen vorher schriftlich mit Angaben über die Tagesordnung eingeladen werden.
Anträge an die MHV müssen mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche MHV einberufen. Er muss dies innerhalb von vier Wochen tun, wenn mindestens 10 Prozent der eingetragenen Mitglieder unter Angaben von Gründen dies schriftlich per Einschreiben beim Vorstand beantragen.
Die MHV leitet der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Der MHV obliegen folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts-, Rechenschafts- und Revisionsberichte
  von Vorstand, Kassier und Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstands.
- Änderung der Satzung, falls erforderlich.
- Bestimmung des Wahlausschusses durch einfache Mehrheit.
- Wahl von Vorstand und Ausschuss sowie Kassenprüfer durch einfache Mehrheit.
- Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand bzw. Ausschuss an die MHV
  verwiesen hat.
- Festlegung der Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages auf Antrag.
- Auflösung des Vereins und grundsätzlicher Beschluss über die Verwendung des  
  Vereinsvermögens.
§   8  Vorstand
Als Vorstand im Sinne von § 25 BGB gilt der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Kassier, der Schriftführer und ein Koordinator. Der Vorsitzende leitet sämtliche Sitzungen und Versammlungen. Ihn vertritt der stellvertretende Vorsitzende.
Die Wahl des Vorstands wird von einem durch die MHV zu bestimmenden Wahlleiter durchgeführt. Vor der Wahl wird darüber abgestimmt, ob die Wahl geheim oder offen durchgeführt werden soll. Ist nur ein Mitglied für geheime Wahlen, so muss die Wahl entsprechend durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erhält.
Der Vorstand wird auf 24 Monate gewählt. Danach finden alle zwei Jahre Neuwahlen statt, wobei im Gründungsjahr der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Koordinator lediglich auf ein Jahr gewählt wird. Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig. Steht bei einer MHV ein Vorstandsposten zur Wahl, kann sich auch ein Amtsinhaber einer anderen Position auf diesen Posten zur Wahl stellen. Sollte er die Wahl gewinnen, so wird seine bisherige Position unmittelbar anschließend ebenfalls zur Wahl gestellt, allerdings in diesem Falle nur für die Amtszeit von einem Jahr.
Zur Sicherung der Organisation der Jahrgangsfeste werden die drei bzw. zwei Jahre vor den Festen gewählten Mitglieder des Vorstandes jeweils auf vier Jahre gewählt. Die Mitglieder des Ausschusses werden zwei Jahre vor dem Fest auf drei Jahre gewählt. Anschließend tritt der In Absatz 3 genannte Turnus wieder in Kraft.
Der Vorstand hat die Geschäfte zu führen und das Vermögen zu verwalten. Der Vorsitzende beruft die Organsitzungen ein. Er hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses beantragen.
Die Vorstandschaft kann in besonderen Fällen weitere Mitglieder zu Organsitzungen einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei eventueller Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so finden bei der nächsten MHV Neuwahlen statt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in Sachen des § 26 BGB gemeinschaftlich
vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende
Vorsitzende.
Die vertragliche und deliktische Haftung der Vorstandsmitglieder ist gegenüber dem Verein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§   9  Ausschuss
Der Ausschuss wird aus dem Vorstand und weiteren vier Beisitzern gebildet. Er hat den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, insbesondere
Bei der Durchführung von Vereinsveranstaltungen und Jahresfesten.
Außerdem finden die Bestimmungen und Festlegungen des § 8 sinngemäß Anwendung.
Die Durchführung der Wahl der Beisitzer erfolgt ebenfalls durch den in § 7 genannten
Wahlleiter. Die Beisitzer werden jährlich durch die MHV gewählt.
 
§  10  Kassier
Die Kassengeschäfte werden durch den Kassier erledigt. Er ist berechtigt, eingehende Gelder für den Verein anzunehmen und diese zu quittieren. Er ist ferner berechtigt gegen Belegnachweis Zahlungen für den Verein zu leisten, sofern diese zur Geschäftsführung notwendig und vom Vorstand bzw. Ausschuss genehmigt sind. Er hat darüber zu wachen, dass Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins unverzüglich, fristgerecht eingeholt bzw. beglichen werden. Zur Überwachung der Beitragszahlungen ist eine Kartei anzulegen, die entweder vom Kassier oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes zu führen und zu pflegen ist.
Eine Abhebung bzw. Auszahlung von den Vereinskonten darf nur durch den Kassier erfolgen. Bei Abwesenheit, Verhinderung und in dringenden Fällen wird er durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. Die laufenden Geschäfte werden über ein Girokonto geführt.  Der Kassier haftet gegenüber dem Verein im Rahmen seiner Geschäftsführung bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz. Er haftet nicht bei ordnungsgemäßer Ausführung der Organbeschlüsse. Er hat jährlich zum Ende des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss zu tätigen und einen Rechenschaftsbericht zu fertigen, der auf der nächsten MHV zu verlesen ist. Der Kassier ist von der MHV jährlich zu entlasten.
§ 11 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer haben jährlich mindestens eine ordentliche Kassenprüfung durchzuführen mit Bestätigung der Richtigkeit im Kassenbuch. Hierüber ist ein Revisionsbericht abzugeben, der bei der nächsten MHV zu verlesen ist. Die ordentliche Kassenprüfung ist mindesten zwei Wochen vorher dem Kassier anzumelden. Die beiden Kassenprüfer werden von der MHV auf 24 Monate gewählt. Sie dürfen keinem weiteren Vereinsorgan als gewähltes Mitglied angehören. Wiederwahl ist möglich.
§  12  Schriftführer
Der Schriftführer hat über die Sitzungen der Organe immer Niederschriften binnen 14 Tagen anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten müssen. Ferner muss das Vereinsgeschehen und die Vereinsentwicklung vom Schriftführer aufgezeichnet und niedergeschrieben werden. Die Niederschrift ist jeweils vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jeweils eine Mehrfertigung ist nach deren Unterzeichnung den Mitgliedern des Vorstandes binnen einer Woche auszuhändigen. Bei Abwesenheit hat der Schriftführer für Ersatz aus dem jeweiligen Organ zu sorgen.
§  13   Auflösung und Satzungsänderung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der MHV. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ aller Mitglieder des Vereins. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Sollte bei dieser MHV nicht die ausreichende Anzahl von Mitgliedern anwesend sein, genügt bei der nächsten MHV, die innerhalb von vier Wochen nach der besagten MHV mit dem
TOP „ Auflösung“ stattfinden muss, eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen (außer § 13 ) reicht eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind innerhalb vier Wochen den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
§  14  Inkrafttreten
Schwäbisch Gmünd, den  19.11.2009
Datenschut zerklärung
AGV1959.de  